Hundehaltung

Als Hundehalter:in hat man aufgrund gesetzlicher Regelungen allerlei zu beachten, da kann man schnell die Übersicht verlieren. Im Folgenden sind die wichtigsten Anhaltspunkte dargestellt, weiter unten auf der Seite finden Sie weiterführende Links zum Thema Hundehaltung.


border collie


Meldung eines Hundes

Ist Ihr Hund älter als 12 Wochen, ist er binnen drei Tagen bei der Hauptwohnsitzgemeinde zu melden. Das Zentrale Melderegister und das oberösterreichische Hunderegister sind NICHT miteinander verknüpft, somit muss Ihr Hund im Falle eines Umzugs am bisherigen Wohnort abgemeldet und in der neuen Hauptwohnsitzgemeinde angemeldet werden. Falls Sie Ihren Hund nicht am alten Wohnort abmelden, besteht die Abgabepflicht am bisherigen Wohnort weiter.

Anmeldung persönlich am Gemeindeamt oder mittels Online-Formular.


Bitte zur Anmeldung mitbringen:

  • Sachkundenachweis
  • Nachweis über eine Hundehaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungshöhe von 725.000 €

Neu ist, dass Hundehalter:innen seit 01.09.2022 auch Änderungen oder einen Wechsel bei der Haftpflichtversicherung binnen vier Wochen der Gemeinde bekannt geben müssen. Außerdem kann die Gemeinde direkt beim Versicherungsunternehmen nachfragen, ob eine der Gemeinde gemeldete Haftpflichtversicherung aufrecht ist.

  • Nachweis über die Registrierung in einer Heimtierdatenbank

Die Implantation eines Mikrochips allein reicht nicht aus, die Chipnummer muss zusätzlich in einer Heimtierdatenbank registriert werden. Nur so ist sichergestellt, dass entlaufene Tiere schnell auf die rechtmäßigen Halter:innen zurückgeführt werden können.


Hundeabgabe

Die Hundeabgabe ist erstmalig innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung und in Folge jährlich bis zum 31. März zu entrichten.


Hundemarke

Die amtliche Hundemarke wird im Zuge der Anmeldung im oberösterreichischen Hunderegister ausgegeben und kostet 4,00 €. Als Halter:in haben Sie dafür Sorge zu tragen, dass die Hundemarke gut sichtbar am Halsband oder am Brustgurt des Hundes getragen wird, sobald sich dieser an öffentlichen Orten aufhält. Sollte die Prägung nicht mehr lesbar sein oder die Marke verloren gehen, ist eine neue Marke zu erwerben. Bei Beendigung der Hundehaltung ist die Marke an die Gemeinde zu retournieren.


Sachkunde

Damit der Hund richtig und artgerecht gehalten wird, muss man als Halter:in über das nötige Wissen verfügen. Die theoretische Ausbildung dauert mindestens sechs Stunden und vermittelt die wichtigsten Kenntnisse für die Hundehaltung, die Ausbildung wird mit einem Test abgeschlossen. Der Sachkundenachweis ist vor Anschaffung des Hundes zu absolvieren.


Erweiterte Sachkunde

Die erweiterte Sachkunde ist erforderlich, wenn die Gemeinde die Auffälligkeit eines Hundes mittels Bescheid feststellt. Auffällige Hunde sind jene, die Mensch oder Tier durch Biss schwer verletzt haben oder wiederholt Menschen gefährdet haben; also Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential. Die mindestens zehnstündige Ausbildung ist zusammen mit dem Hund zu absolvieren und besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.


Leinenpflicht

Im Ortsgebiet und in angrenzenden Wäldern besteht Leinenpflicht. Auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet (ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen) an der Leine und mit Maulkorb geführt werden, in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt eine Maulkorbpflicht.


Gassi gehen

Wer einen Hund Gassi führt, muss die Hinterlassenschaften des Hundes im Ortsgebiet unverzüglich entfernen und ordnungsgemäß entsorgen. Werfen Sie die vollen Kotbeutel bitte nicht einfach in den Wald, sondern nutzen Sie die öffentlichen Mülleimer zur Entsorgung. Hundekotbeutel sind im Fachhandel erhältlich, außerdem bietet die Gemeinde kostenlose Hundekotbeutel zur freien Entnahme an den dafür vorgesehenen Spendern an.


Strafe bei Nichtbeachtung des Oö. Hundehaltegesetzes

Ein Vergehen gegen das Oö. Hundehaltegesetz stellt eine Verwaltungsübertretung dar und kostet bis zu 7.000 € Geldstrafe.

Beispiele für eine solche Verwaltungsübertretung:

  • der Meldepflicht wird nicht zeitgerecht oder überhaupt nicht nachgekommen
  • erforderliche Nachweise werden nicht erbracht
  • ein Hund wird entgegen der gesetzlichen Bestimmungen gehalten
  • den Verpflichtungen als Hundehalter:in wird nicht nachgekommen
  • Züchtung, Ausbildung oder Inverkehrbringen von aggressiven Hunden
  • Verstoß gegen die Leinenpflicht/Maulkorbpflicht
  • Verstoß gegen behördliche Anordnungen
  • Verwendung einer Leine oder eines Maulkorbs, die/der nicht dem Gesetz entspricht




Weiterführende Links & Downloads

Pflichten rund um die Anmeldung

Oö. Hundehaltegesetz-Novelle 2022

Oö. Hundehaltegesetz 2002

Broschüre: Hunderatgeber

Broschüre: Heimtierdatenbank